Zunehmend prüfen KVen und auch Krankenkassen, ob die in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien bzw. den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegten Altersgrenzen und Untersuchungsintervalle eingehalten wurden. In einzelnen Regionen soll sich dem Vernehmen nach sogar die Staatsanwaltschaft mit der angeblich fehlerhaften Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen befassen. Wir nehmen diese Aktivitäten zum Anlass, nachfolgend auf die Altersgrenzen und Untersuchungsintervalle hinzuweisen.
Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung von Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales (Nr. 01731) haben Männer ab dem Alter von 45 Jahren, also ab dem 45. Geburtstag. Der Anspruch auf eine solche Krebsfrüherkennungsuntersuchung besteht „einmal jährlich“. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen zwei Krebsfrüherkennungsuntersuchungen ein volles Jahr verstrichen sein muss, vor Ablauf von 365 Tagen also keine neue Krebsfrüherkennungsuntersuchung durchführt werden kann.
Der G-BA hat im Juni 2007 festgelegt, dass sich der Begriff „jährlich“ auf das Kalenderjahr bezieht. Dies bedeutet, dass eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung unabhängig von dem Zeitpunkt der vorausgehenden Untersuchung einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden kann. Allerdings machen kurze Intervalle von wenigen Monaten, beispielsweise Untersuchung im November 2009 und Folgeuntersuchung im Februar 2010, unter dem Gesichtspunkt der Prävention keinen Sinn.
Frauen haben ab dem Alter von 20 Jahren, also ab dem 20. Geburtstag, Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung von Krebserkrankungen des Genitales (Nr. 01730). Wie bei Männern besteht dieser Anspruch einmal jährlich, also einmal im Kalenderjahr.
Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Nr. 01732) haben Männer und Frauen ab dem Alter von 35 Jahren, also ab dem 35. Geburtstag. Der Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung besteht „jedes dritte Jahr“.
Ähnlich wie bei den Krebsfrüherkennungsuntersuchungen müssen auch zwischen zwei Gesundheitsuntersuchungen nicht zwei volle Jahre verstrichen sein. Eine erneute Gesundheitsuntersuchung ist jeweils nach Ablauf des auf die vorangegangene Gesundheitsuntersuchung folgenden Kalenderjahres möglich. Im Klartext: Zwischen den Untersuchungen muss immer mindestens ein volles Kalenderjahr liegen.
Seit dem 1. Juli 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung von Krebserkrankungen der Haut (Nr. 01745 bzw. zusammen mit der Gesundheitsuntersuchung Nr. 01746). Der Anspruch besteht ab dem Alter von 35 Jahren, also ab dem 35. Geburtstag.
Wie die Gesundheitsuntersuchung kann auch die Früherkennungsuntersuchung von Krebserkrankungen der Haut „jedes zweite Jahr“ durchgeführt werden. Auch hier muss also zwischen zwei Untersuchungsintervallen immer ein volles Kalenderjahr liegen.
Die größten Umsetzungsprobleme in der Praxis bereiten die Untersuchungen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen. Hier sind zunächst zwei Altersgrenzen zu unterscheiden:
Ab dem Alter von 55 Jahren können also im Rahmen der Krebsfrüherkennung nicht beide Verfahren - Früherkennungs-Koloskopie und Schnelltest - nebeneinander durchgeführt werden.
Zehn Jahre nach Durchführung der ersten Koloskopie haben die Versicherten Anspruch auf eine zweite Früherkennungs-Koloskopie. Entscheidet sich der Versicherte gegen eine weitere Koloskopie, kann in zweijährlichen Abständen wieder ein Schnelltest auf occultes Blut im Stuhl durchgeführt werden.
Praxistipp: Vermerken Sie in Ihren Patientenunterlagen, ob und gegebenenfalls wann bei Ihren Versicherten eine Koloskopie durchgeführt wurde.
Nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien sollen die Versicherten ab dem Alter von 50 Jahren über Ziel und Zweck des Programms zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms beraten werden. Diese Beratung ist nicht gesondert abrechnungsfähig, sondern mit der Versichertenpauschale abgegolten.
Möglichst bald ab dem Alter von 55 Jahren sollen die Versicherten eine weitere, allerdings ausführliche Beratung mit Aushändigung eines Merkblattes erhalten. Für diese zweite Beratung kann die Nr. 01740 abgerechnet werden.
Problem: Diese Beratung kann nur einmalig, also einmal im Leben des Versicherten, abgerechnet werden. Wenn also der Patient beispielsweise schon vom behandelnden Urologen entsprechend beraten wurde, kann der Hausarzt diese Beratung nicht mehr abrechnen.
Praxistipp: Bevor Sie den anspruchsberechtigten Versicherten erstmalig über das Programm beraten, sollten Sie ihn befragen, ob eine solche Beratung bereits durch einen anderen Arzt erfolgt ist. Verneint dies der Versicherte, vermerken Sie dies bitte in Ihren Patientenunterlagen.
Die „Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen“ sowie die „Richtlinien über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten“ finden Sie zum Download oder zum Ausdruck auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) im Informations-Archiv unter „Richtlinien“ sowie unter www.iww.de in Ihrem Online-Service „myIWW“ unter der Rubrik „Gesetze/Richtlinien und Verordnungen“.
Zunehmend prüfen KVen und auch Krankenkassen, ob die in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien bzw. den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegten Altersgrenzen und Untersuchungsintervalle eingehalten wurden. In einzelnen Regionen soll sich dem Vernehmen nach sogar die Staatsanwaltschaft mit der angeblich fehlerhaften Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen befassen. Wir nehmen diese Aktivitäten zum Anlass, die wichtigsten Punkte zu Altersgrenzen und Untersuchungsintervallen darzustellen.